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§ 416 ASVG BGBl. Nr. 764/1996
Stichtag: 01. 01. 1997  
Sichttag: 30. 12. 1996
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 764/1996
2. SRÄG 1996
30. 12. 1996
01. 01. 1997

Sonstige Entscheidungsbefugnisse des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

§ 416. Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, die nicht die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit betreffen, und Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern entscheidet unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Durch die Einleitung eines Verfahrens zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen betreffende Streitigkeiten werden diese Zahlungsverpflichtungen nicht gehemmt.