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§ 417 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 05. 2003  
Sichttag: 20. 08. 2003
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Nichtigerklärung von Bescheiden

§ 417. (1) Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen und der Landeshauptmänner, die den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungspflicht, über die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung, über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit widersprechen, können im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950, BGBl. Nr. 172, als nichtig erklärt werden.

(2) Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit der Bescheide der Versicherungsträger ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde berufen.

(3) Die zur Wahrnehmung der Nichtigkeit berufene Behörde kann im Falle der Nichtigkeit in der Sache selbst entscheiden.

(4) Im Falle der Nichtigerklärung findet keine Nachzahlung und kein Rückersatz von Versicherungsbeiträgen oder Versicherungsleistungen statt. Zeiten, für die bis zur Zustellung des Bescheides über die Nichtigerklärung Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet worden sind, gelten als Beitragszeiten dieser Versicherung.