Dokumentanzeige

§ 171 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1977  
Sichttag: 29. 12. 1978
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

Höhe des Bestattungskostenbeitrages

§ 171. (1) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt beim Tode des Versicherten (des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen (§ 123), unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, das 25fache – im Falle einer Totgeburt das Fünffache – der Bemessungsgrundlage. Beim Tode des Versicherten (des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten) kann der Versicherungsträger den Bestattungskostenbeitrag durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum 40fachen der Bemessungsgrundlage erhöhen. Der beim Tod eines Angehörigen gebührende Bestattungskostenbeitrag ist um den Betrag des Bestattungskostenbeitrages zu kürzen, der auf Grund eigener Pflichtversicherung des Verstorbenen gebührt.

(2) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Pension mit Ausnahme der Bezieher einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt der Bestattungskostenbeitrag das Einfache – im Falle einer Totgeburt 20 v. H. – der monatlichen Pension einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage, jedoch ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen.

(3) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt der Bestattungskostenbeitrag

1. 

im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension oder Knappschaftsvollpension das Dreifache der monatlichen Pension (Gesamtleistung) einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage, jedoch ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;

2. 

im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Witwen(Witwer)pension oder im Falle des Todes des Beziehers einer Waisenpension das Dreifache dieser Pension;

3. 

im Falle des Todes des Ehegatten eines Pensionsempfängers 50 v. H. oder im Falle des Todes eines sonstigen Angehörigen (§ 123) des versicherten Pensionsempfängers 20 v. H. des Bestattungskostenbeitrages nach Z 1;

4. 

im Falle einer Totgeburt 10 v. H. des Bestattungskostenbeitrages nach Z 1.

(4) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt in den Fällen der Abs. 1 bis 3 – ausgenommen im Falle einer Totgeburt – mindestens im Ausmaß des Eineinhalbfachen des jeweiligen Richtsatzes für alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (§ 293 Abs. 1 lit. a bb); er darf in den Fällen des Abs. 3 das 90fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nicht übersteigen.