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§ 172 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

DRITTER TEIL

Unfallversicherung

ABSCHNITT I

Gemeinsame Bestimmungen

Aufgaben

§ 172. (1) Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, Berufsfürsorge und Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

(2) Mittel der Unfallversicherung können auch für weitere Maßnahmen, die der Wiedereingliederung von Versehrten in den Arbeitsprozeß dienen, verwendet werden (Rehabilitation).