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§ 191 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Träger der Unfallversicherung

§ 191. (1) Unfallheilbehandlung sowie Familien- und Taggeld werden nur gewährt, wenn und soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 119 Anspruch hat.

(2) Der Träger der Unfallversicherung kann die Gewährung der sonst nach § 119 vom Träger der Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen der im § 189 Abs. 2 bezeichneten Art jederzeit an sich ziehen. Er tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte des Trägers der Krankenversicherung ein. Der Träger der Unfallversicherung hat in diesen Fällen dem Träger der Krankenversicherung anzuzeigen, daß er von einem bestimmten Tage an die Heilbehandlung gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Versehrte gegen den Träger der Krankenversicherung keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung.