Dokumentanzeige

§ 192 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 04. 1966  
Sichttag: 29. 07. 1965
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Unfallheilbehandlung für selbständig Erwerbstätige und ihre mitversicherten Angehörigen

§ 192. Die nach den §§ 7 Z 2 lit. b und Z 3 lit. c, 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie 19 Unfallversicherten erhalten die Heilbehandlung nach § 191 erst vom Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach § 191 oder an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.