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§ 192 ASVG BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
Stichtag: 01. 01. 1969  
Sichttag: 17. 01. 1969
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
23. ASVGNov
17. 01. 1969
01. 01. 1969

Unfallheilbehandlung für selbständig Erwerbstätige und ihre mitversicherten Angehörigen

§ 192. Die nach § 7 Z 2 lit. b teilversicherten Zwischenmeister (Stückmeister), die nach § 7 Z 3 lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter sowie die nach den §§ 8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, erhalten die Heilbehandlung nach § 191 erst vom Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach § 191 oder an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.