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§ 95 ASVG BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
Stichtag: 01. 07. 1971  
Sichttag: 18. 12. 1970
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
25. ASVGNov
18. 12. 1970
01. 07. 1971

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen

§ 95. (1) Bei Anwendung der §§ 90, 90a und 94 sind die Renten mit dem Hilflosenzuschuß und den Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248 Abs. 1 und § 251 Abs. 3) und die Kinderzuschüsse heranzuziehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer der in Abs. 1 angeführten Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90a, § 90 und § 94 anzuwenden; bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 94 und 264 Abs. 2 vor, so ist bei der Feststellung des Ruhens nach § 94 von jenem Pensionsbetrag auszugehen, der sich nach der Anwendung des § 264 Abs. 2 ergibt.