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§ 97 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 07. 1971  
Sichttag: 18. 12. 1970
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung

§ 97. (1) Die Erhöhung von Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung sowie eine wiederzuerkannte Rente aus der Unfallversicherung gebühren nur für die Zeit ab Anmeldung des Anspruches beziehungsweise ab Einleitung des amtswegigen Verfahrens.

(2) Die Erhöhung der Witwenrente aus der Unfallversicherung wegen Krankheit oder anderer Gebrechen ist auch für die Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren. Das gleiche gilt in der Unfall- und in der Pensionsversicherung für die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen), für die Erhöhung von Renten (Pensionen) infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen oder eines Hilflosenzuschusses sowie für die Weitergewährung von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten(pensionen).

(3) Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt.