Mittel der Unfallverhütung
§ 186. Mittel der Unfallverhütung sind insbesondere:
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1. | die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung; |
2. | die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen; |
3. | die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen; |
4. | die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung; |
5. | die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten. |