Dokumentanzeige

§ 211 ASVG BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
Stichtag: 01. 01. 1969  
Sichttag: 17. 01. 1969
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
23. ASVGNov
17. 01. 1969
01. 01. 1969

Übergangsrente und Übergangsgeld

§ 211. (1) Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang zu einem anderen Beruf, der sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen, längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden. An Stelle dieser zeitlichen Rente kann ein dem einzelnen Fall angemessenes einmaliges Übergangsgeld gewährt werden, das höchstens den Betrag der Jahresvollrente erreichen darf. Das Übergangsgeld kann auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden.

(2) Eine allfällige Versehrtenrente gebührt neben der Übergangsrente.

(3) In den Fällen des Abs. 1 können außerdem Leistungen der beruflichen Ausbildung sowie Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle gewährt werden. Die §§ 199 bis 201 sind entsprechend anzuwenden.