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§ 2 GSVG BGBl. Nr. 531/1979
Stichtag: 01. 04. 1980  
Sichttag: 28. 12. 1979
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 531/1979
2. GSVGNov
28. 12. 1979
01. 04. 1980

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. 

die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. 

die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. 

die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind.

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch

a) 

den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,

b) 

den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,

c) 

den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,

d) 

den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch

e) 

den Betrieb von Totoannahmestellen aus,

so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.