Allgemeines
§ 14g. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Selbst- und der Pflichtversicherung gemäß den
§§ 14a und
14b alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Eine Selbstversicherung gemäß § 14a ist einer Pflichtversicherung gleichzuhalten.