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Anh. II EG-KoordV 883/2004 ABl. L Nr. 158/2013, S. 1
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ABl. L Nr. 158/2013, S. 1
V 517/2013 StF
10. 06. 2013
01. 07. 2013

BESTIMMUNGEN VON ABKOMMEN, DIE WEITER IN KRAFT BLEIBEN UND GEGEBENENFALLS AUF DIE PERSONEN BESCHRÄNKT SIND, FÜR DIE DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN
(Artikel 8 Absatz 1)

ANHANG II

 

Allgemeine Bemerkungen

Die Bestimmungen bilateraler Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten gelten, sind in diesem Anhang nicht enthalten. Dazu gehören Verpflichtungen zwischen Mitgliedstaaten aus Abkommen, die z. B. Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittlandzurückgelegten Versicherungszeiten enthalten.

Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die weiterhin gelten

 

BELGIEN – DEUTSCHLAND

Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt wurden).

 

BELGIEN – LUXEMBURG

Abkommen vom 24. März 1994 über soziale Sicherheit für Grenzgänger (im Hinblick auf die ergänzende Pauschalerstattung).

 

BULGARIEN – DEUTSCHLAND

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1997 (Weitergeltung von zwischen Bulgarien und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommen für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen).

 

BULGARIEN — KROATIEN

Artikel 35 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 14. Juli 2003 (Anrechnung von bis zum 31. Dezember 1957 zurückgelegten Versicherungszeiten zulasten des Vertragsstaates, in dem die versicherte Person am 31. Dezember 1957 ihren Wohnsitz hatte).

 

BULGARIEN – ÖSTERREICH

Artikel 38 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 14. April 2005 (Anrechnung von vor dem27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personenbeschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

BULGARIEN – SLOWENIEN

Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. Dezember 1957 (Anrechnung von vor dem31. Dezember 1957 zurückgelegten Versicherungszeiten).

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK – DEUTSCHLAND

Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens über soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001 (Weitergeltung von zwischen der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republikgeschlossenen Abkommen für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen; Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am 1. September 2002 bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren).

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK – ZYPERN

Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 19. Januar 1999 (das die Zuständigkeit für die Berechnung von im Rahmen des einschlägigen Abkommens von 1976 zurückgelegten Beschäftigungszeiten festlegt); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK – LUXEMBURG

Artikel 52 Absatz 8 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 17. November 2000 (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge).

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK – ÖSTERREICH

Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens vom 20. Juli 1999 über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK – SLOWAKEI

Artikel 12, 20 und 33 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1992 (Artikel 12 legt die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen für Hinterbliebene fest; Artikel 20 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest; Artikel 33 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest.

 

DÄNEMARK – FINNLAND

Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).

 

DÄNEMARK – SCHWEDEN

Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).

 

DEUTSCHLAND – SPANIEN

Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (Vertretung durch diplomatische und konsularische Stellen).

 

DEUTSCHLAND – FRANKREICH

a) 

Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955 (Anrechnung von zwischen dem 1. Juli 1940 und dem30. Juni 1950 zurückgelegten Versicherungszeiten);

b) 

Abschnitt I der Zweiten Ergänzungsvereinbarung (Anrechnung von vor dem 8. Mai 1945 zurückgelegten Versicherungszeiten);

c) 

Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Verwaltungsvereinbarungen);

d) 

Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in Bezug auf das Saarland).

 

DEUTSCHLAND — KROATIEN

Artikel 41 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (Regelung der Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1956 in der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erworben worden sind); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

DEUTSCHLAND – LUXEMBURG

Artikel 4 bis 7 des Vertrags vom 11. Juli 1959 (Anrechnung von zwischen September 1940 und Juni 1946 zurückgelegten Versicherungszeiten).

 

DEUTSCHLAND – UNGARN

Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 (Weitergeltung des zwischen Ungarn und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen).

 

DEUTSCHLAND – NIEDERLANDE

Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind).

 

DEUTSCHLAND – ÖSTERREICH

a) 

Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung sowie Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu oben genanntem Abkommen (Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger durch den letzten Beschäftigungsstaat) gelten weiter für Personen, die am 1. Januar 2005 oder davor eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem 1. Januar 2011 arbeitslos werden.

b) 

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben g, h, i und j des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Oktober 1995 (Festlegung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Ländern für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versicherungszeiten); die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

DEUTSCHLAND – POLEN

a) 

Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind).

b) 

Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 geschlossenen Abkommen ausbezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen geschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden).

 

DEUTSCHLAND – RUMÄNIEN

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. April 2005 (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien geschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen).

 

DEUTSCHLAND – SLOWENIEN

Artikel 42 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 24. September 1997 (Regelung der Ansprüche, die vor dem1. Januar 1956 in der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erworben worden sind); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

DEUTSCHLAND – SLOWAKEI

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 des Abkommens vom 12. September 2002 (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen; Anrechnung der in einem der Vertragsstaatenzurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am 1. Dezember 2003 bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren).

 

DEUTSCHLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) 

Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 20. April 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen);

b) 

Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen).

 

IRLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 19 Absatz 2 der Vereinbarung über soziale Sicherheit vom 14. Dezember 2004 (betreffend die Übertragung und Anrechnung bestimmter Gutschriften aufgrund von Erwerbsunfähigkeit).

 

SPANIEN – PORTUGAL

Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969 (Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit). Dieser Eintrag bleibt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung in Kraft.

 

KROATIEN — ITALIEN

a) 

Abkommen zwischen Jugoslawien und Italien über die gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Sozialversicherung mit Hinweis auf Anhang XIV Nummer 7 des Friedensvertrags (am 5. Februar 1959 durch Notenwechsel geschlossen) (Anrechnung von vor dem 18. Dezember 1954 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

b) 

Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Republik Kroatien und der Italienischen Republik vom 27. Juni 1997 betreffend die ehemalige Zone B des Freien Gebiets Triest (Anrechnung von vor dem 5. Oktober 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

KROATIEN — UNGARN

Artikel 43 Absatz 6 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Februar 2005 (Anrechnung von bis zum 29. Mai 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten zulasten des Vertragsstaates, in dem die versicherte Person am 29. Mai 1956 ihren Wohnsitz hatte).

 

KROATIEN — ÖSTERREICH

Artikel 35 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 16. Januar 1997 (Anrechnung von vor dem 1. Januar 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

KROATIEN — SLOWENIEN

a) 

Artikel 35 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. April 1997 (Anrechnung von Versicherungszeiten mit Bonus nach den Rechtsvorschriften des ehemaligen gemeinsamen Staates);

b) 

Artikel 36 und 37 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. April 1997 (für vor dem 8. Oktober 1991 erworbene Ansprüche tritt weiterhin der Vertragsstaat ein, der sie bewilligt hat. Renten, die zwischen dem 8. Oktober 1991 und dem 1. Februar 1998 – dem Tag des Inkrafttretens des genannten Abkommens – für in dem anderen Vertragsstaat bis 31. Januar 1998 zurückgelegte Versicherungszeiten bewilligt wurden, sind neu zu berechnen).

 

ITALIEN – SLOWENIEN

a) 

Abkommen über die gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Sozialversicherung mit Hinweis auf Anhang XIV Nummer 7 des Friedensvertrags (am 5. Februar 1959 durch Notenwechsel geschlossen) (Anrechnung von vor dem18. Dezember 1954 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

b) 

Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. Juli 1997 betreffend die ehemalige Zone Bdes Freien Gebiets Triest (Anrechnung von vor dem 5. Oktober 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

LUXEMBURG – PORTUGAL

Abkommen vom 10. März 1997 (über die Anerkennung von Entscheidungen von Institutionen in einem Vertragsstaat betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit von Rentenanwärtern von Institutionen im anderen Vertragsstaat).

 

LUXEMBURG – SLOWAKEI

Artikel 50 Absatz 5 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 23. Mai 2002 (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge).

 

UNGARN – ÖSTERREICH

Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 31. März 1999 (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personenbeschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

UNGARN – SLOWENIEN

Artikel 31 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7.Oktober 1957 (Anrechnung von vor dem 29. Mai 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

UNGARN – SLOWAKEI

Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens vom 30. Januar 1959 über soziale Sicherheit (Artikel 34 Absatz 1 jenes Abkommens bestimmt, dass die Versicherungszeiten, die vor dem Tag der Unterzeichnung jenes Abkommens erworben wurden, die Versicherungszeiten des Vertragsstaats sind, auf dessen Hoheitsgebiet die anspruchsberechtigte Person einen Wohnsitz hatte); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

ÖSTERREICH – POLEN

Artikel 33 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. September 1998 (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

ÖSTERREICH – RUMÄNIEN

Artikel 37 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. Oktober 2005 (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personenbeschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

ÖSTERREICH – SLOWENIEN

Artikel 37 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 10. März 1997 (Anrechnung von vor dem 1. Januar 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

ÖSTERREICH – SLOWAKEI

Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 21. Dezember 2001 (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personenbeschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

 

FINNLAND – SCHWEDEN

Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).

 

Ergänzung auf Grund des EU-Schweiz-Abkommens

DEUTSCHAND – SCHWEIZ

a) 

Abkommen vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 9. September 1975 und das Zweite Zusatzabkommen vom 2. März 1989:

i) 

Nummer 9b Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Schlussprotokolls (geltende Rechtsvorschriften und Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall für Einwohner der deutschen Exklave Büsingen);

ii) 

Nummer 9e Absatz 1 Buchstabe b Sätze 1, 2 und 4 des Schlussprotokolls (Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung in Deutschland bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland).

b) 

Abkommen vom 20. Oktober 1982 über Arbeitslosenversicherung, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992:

i) 

Artikel 8 Absatz 5, Deutschland (die Gemeinde Büsingen) beteiligt sich in Höhe des nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen kantonalen Beitrags an den Kosten für die von Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tatsächlich belegten Plätze in arbeitsmarktlichen Maßnahmen.

 

SPANIEN – SCHWEIZ

Nummer 17 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982; die gemäß dieser Bestimmung in der spanischen Versicherung versicherten Personen sind von der Versicherung in der schweizerischen Krankenversicherung befreit.

 

ITALIEN – SCHWEIZ

Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980.

(Beschluss 1/2012 vom 31. März 2012, ABl. L 103)

Ergänzung auf Grund des EWR-Abkommens

ISLAND – DÄNEMARK

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

ISLAND – FINNLAND

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

ISLAND – SCHWEDEN

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

ISLAND – NORWEGEN

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

NORWEGEN – DÄNEMARK

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

NORWEGEN – FINNLAND

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

NORWEGEN – SCHWEDEN

Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).

(Beschluss 76/2011 vom 1. Juli 2011, ABl. L 262)