BESCHRÄNKUNG DES ANSPRUCHS AUF SACHLEISTUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON GRENZGÄNGERN
(Artikel 18 Absatz 2)
ANHANG III
DÄNEMARK
ESTLAND (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
IRLAND
SPANIEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
KROATIEN
ITALIEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
LITAUEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
UNGARN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
NIEDERLANDE (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
FINNLAND
SCHWEDEN
VEREINIGTES KÖNIGREICH.
Ergänzung auf Grund des EWR-Abkommens
ISLAND
NORWEGEN
(Beschluss 76/2011 vom 1. Juli 2011, ABl. L 262)