Dokumentanzeige

§ 10 BPGG BGBl. Nr. 110/1993
Stichtag: 01. 01. 1999  
Sichttag: 14. 08. 1998
Bundespflegegeldgesetz
BGBl. Nr. 110/1993
BPGG StF
12. 02. 1993
01. 07. 1993

Anzeigepflicht

§ 10. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.