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§ 21f BPGG BGBl. I Nr. 129/2022, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2023  
Sichttag: 28. 07. 2022
Bundespflegegeldgesetz
BGBl. I Nr. 129/2022, S. 1
JuliNov 129/2022
28. 07. 2022
01. 01. 2023

 

§ 21f. (1) Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit endet der Anspruch auf Pflegekarenzgeld mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn aber das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber während der Pflegekarenz aufgelöst wird, gebührt das Pflegekarenzgeld für die ursprünglich vereinbarte oder beabsichtigte Dauer Dauer der Pflegekarenz.

(2) Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber während einer Pflegeteilzeit aufgelöst, so gebührt ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses anstelle des aliquoten Pflegekarenzgeldes bis zum Ende der vereinbarten oder beabsichtigten Dauer Dauer der Pflegeteilzeit das Pflegekarenzgeld in voller Höhe.

(3) In Fällen einer Familienhospizkarenz sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.