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§ 21f BPGG BGBl. I Nr. 138/2013, S. 8
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Bundespflegegeldgesetz
BGBl. I Nr. 138/2013, S. 8
ARÄG 2013
30. 07. 2013
01. 01. 2014

 

§ 21f. (1) Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit endet der Anspruch auf Pflegekarenzgeld mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn aber das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber während der Pflegekarenz aufgelöst wird, gebührt das Pflegekarenzgeld für die ursprünglich vereinbarte Dauer der Pflegekarenz.

(2) Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber während einer Pflegeteilzeit aufgelöst, so gebührt ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses anstelle des aliquoten Pflegekarenzgeldes bis zum Ende der vereinbarten Dauer der Pflegeteilzeit das Pflegekarenzgeld in voller Höhe.

(3) In Fällen einer Familienhospizkarenz sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.