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§ 134 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Dauer der Krankenbehandlung

§ 134. (1) Die Krankenbehandlung wird während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt.

(2) Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung für eine Erkrankung, die vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, über diesen Zeitpunkt hinaus, so wird diese Leistung längstens durch 26 Wochen nach dem Ende der Versicherung, wenn aber Krankengeld über diese Zeit hinaus noch gebührt, für die Zeit gewährt, für die Krankengeld gebührt.

(3) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung eintreten, sind die Leistungen der Krankenbehandlung an die im § 122 Abs. 2 Z. 2 bezeichneten Personen, auch für deren Familienangehörige, längstens durch 26 Wochen zu gewähren.