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§ 146 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Höchstdauer der Pflege in öffentlichen Krankenanstalten für Versicherte

§ 146. (1) Die Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt ist an Versicherte für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen zu gewähren, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Anstaltspflege zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Für Versicherte, für die die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach § 139 Abs. 2 durch die Satzung auf 52 Wochen erhöht worden ist, beträgt die Höchstdauer der Anstaltspflege 52 Wochen.

(2) § 139 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle des Krankengeldanspruches die Gewährung der Anstaltspflege tritt.

(3) Zeiten, für die der Versicherte Anspruch auf Krankengeld hat oder für die ein solcher Anspruch ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß Abs. 1 anzurechnen.