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1. | für Beitragszeiten nach
§ 225 Abs. 1 Z 1 und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den
§§ 44 bis 47, für Beitragszeiten nach
§ 225 Abs. 1 Z 3 die Beitragsgrundlage nach
§ 76a, für die Beitragszeiten nach
§ 225 Abs. 1 Z 4 das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte, für die Beitragszeiten nach
§ 225 Abs. 1 Z 6 der nach
§ 314 Abs. 4 bzw. nach
§ 314a Abs. 5 als Entgelt geltende Betrag, für Beitragszeiten in der Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage nach
§ 470 Abs. 3, für gemäß
§ 96 des Notarversicherungsgesetzes 1972 als Beitragszeiten nach § 225 geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgebende Beitragsgrundlage; |
2. | für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten
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a) | wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ein Arbeitsverdienst vorgemerkt ist, dieser Arbeitsverdienst;
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b) | wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften eine Beitrags(Gehalts)klasse vorgemerkt ist, der in der Anlage 2 angegebene Betrag; |
c) | abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung der Angestellten für Beitragszeiten vor dem 1. Juli 1927 allgemein bei männlichen Versicherten 8,33 S, bei weiblichen Versicherten 6,66 S für den Kalendertag (250 S bzw. 200 S für den Kalendermonat);
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d) | ebenfalls abweichend von lit. a in der knappschaftlichen Pensionsversicherung für Beitragszeiten der Arbeiter vor dem 1. April 1939 der in Anlage 2 angegebene Betrag, und zwar für Vollhauer der Beitragsklasse IX, sonstige Arbeiter unter Tag der Beitragsklasse VII, Arbeiter ober Tag der Beitragsklasse VI, weibliche Versicherte der Beitragsklasse IV; |
e) | gleichfalls abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung der Arbeiter für Beitragszeiten, für die nach den Bestimmungen des § 80a SV-ÜG. 1953, BGBl. Nr. 99, ein Mindestbeitrag zu leisten war, das Zehnfache des Mindestbeitrages; |
f) | nach
§ 226 Abs. 2 lit. a und e das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte;
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g) | nach
§ 226 Abs. 2 lit. d der nach
§ 314 Abs. 4 bzw. nach
§ 314a Abs. 5 als Entgelt geltende Betrag;
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h) | für gemäß
§ 96 des Notarversicherungsgesetzes 1972 als Beitragszeiten nach § 226 geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgebende Beitragsgrundlage; |
3. | für Ersatzzeiten
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a) | nach
§ 229 Abs. 1 Z 1 und 4 die in
§ 9 Abs. 1 Z 1 und 2 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes, BGBl. Nr. 290/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 114/1962, angeführten und nach der Art der zurückgelegten Zeiten in Betracht kommenden Beträge; |
b) | nach
§ 229 Abs. 1 Z 2 der in Z 2 lit. c angegebene Betrag;
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c) | nach
§ 229 Abs. 1 Z 3 der in Z 2 lit. d angegebene Betrag. |