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§ 427 ASVG BGBl. Nr. 704/1976
Stichtag: 01. 01. 1977  
Sichttag: 29. 12. 1976
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 704/1976
32. ASVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977

Hauptversammlung

§ 427. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung beträgt:

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand bis zu 20.000 .......

30;

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand bis zu 50.000 .......

60;

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand bis zu 150.000 .....

90;

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand bis zu 300.000 .....

120;

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand bis zu 500.000 .....

150;

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand über 500.000 .......

180.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes, des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse sowie die Versicherungsvertreter in den Renten(Pensions)ausschüssen und den Rehabilitationsausschüssen gehören gleichzeitig der Hauptversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand beziehungsweise im Überwachungsausschuß, Renten(Pensions)ausschuß, Rehabilitationsausschuß oder Landesstellenausschuß angehören.