Dokumentanzeige

§ 305 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Verweigerung des Heilverfahrens durch den Versicherten

§ 305. (1) Entzieht sich ein Versicherter oder Rentner ohne triftigen Grund dem vom Versicherungsträger eingeleiteten Heilverfahren (§ 301) und würde eine Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit durch das Heilverfahren voraussichtlich abgewendet oder behoben werden, so kann die Rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Versicherte oder Rentner auf diese Folgen nachweislich hingewiesen worden ist. Das gleiche gilt, wenn ein Versicherter oder Rentner durch sein Verhalten den Zweck des Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im Inland wohnenden Angehörigen (§ 123), die im Falle des Todes des Versicherten oder Rentners Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Pensionsversicherung hätten, eine Rente in der halben Höhe der versagten Rente. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder. Wurde die Rente nur teilweise versagt, so darf die dem Versicherten oder Rentner und seinen Angehörigen gewährte Rente den Betrag der sonst gebührenden Rente nicht übersteigen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht vorgegriffen.