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§ 9b FLAG BGBl. I Nr. 158/2002, S. 1646
Stichtag: 01. 01. 2015  
Sichttag: 13. 01. 2015
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. I Nr. 158/2002, S. 1646
OktoberNov 158/2002
08. 10. 2002
11. 11. 1111

§ 9b. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert beidem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamtzu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vomBeginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgtim Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezugauf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 desEinkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fallkann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oderLebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf denMehrkindzuschlag verzichtet werden.