§ 9b. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert beidem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamtzu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vomBeginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgtim Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezugauf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages §
40 desEinkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fallkann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oderLebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf denMehrkindzuschlag verzichtet werden.