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§ 20 ASVG BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857
Stichtag: 22. 12. 1977  
Sichttag: 30. 12. 2003
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857
32. ASVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977
31. 12. 1978

Höherversicherung in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 20. (1) Selbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a teilversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die nach § 181 in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß § 77 Abs. 4 höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die Satzung.

(2) Über die nach § 181a Abs. 2 erster Satz in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus können gemäß § 77 Abs. 5 höherversichert werden:

a) 

die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),

b) 

die Mitglieder der Landesverbände des im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Österreichischen Roten Kreuzes,

c) 

die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Körperschaften (Vereinigungen), deren Berechtigung zur Höherversicherung durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) festgestellt wurde.

Die Höherversicherung ist in den Fällen der lit. a von den Bundesländern oder Gemeinden, in den Fällen der lit. b vom Österreichischen Roten Kreuz und in den Fällen der lit. c von der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) beim zuständigen Versicherungsträger zu beantragen. Abs. 1 zweiter Satz gilt entsprechend.

(3) Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Die erstmalige Aufnahme einer Höherversicherung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Frauen des 55. Lebensjahres) ist nicht zulässig.