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§ 21 BPGG BGBl. I Nr. 71/2013, S. 12
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Bundespflegegeldgesetz
BGBl. I Nr. 71/2013, S. 12
VerwGer-AnpG BMASK
17. 04. 2013
01. 01. 2014

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

§ 21. (1) Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Bund bzw. der zuständige Unfallversicherungsträger.