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§ 36 DO.B 2005 avsv Nr. 10/2017
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 10/2017
90. Änd DO.B 2005
26. 01. 2017
01. 01. 2017

Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung

§ 36. (1) Die Ärzte sind, sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, auf Grund ihrer dauernden Verwendung und ihrer Ausbildung einzureihen, und zwar,

1. 

die Ärzte, die nicht in Krankenanstalten ( § 1 Abs. 6) beschäftigt sind, in die Gehaltsgruppen gemäß § 37,

2. 

die in Krankenanstalten ( § 1 Abs. 6) beschäftigten Ärzte in die Gehaltsgruppen gemäß § 38.

(2) Ärzten, die aus einem der in § 134 Abs. 4 Z 2 angeführten Gründe entbehrlich werden, bleibt die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt.

(3) Bei der Besetzung von Stellen ist den Ärzten des Versicherungsträgers Gelegenheit zur Bewerbung zu geben. Hierbei kommen die höhere Befähigung, die bessere Verwendbarkeit und erforderlichenfalls auch die Leitungseignung in Betracht.

(4) Ist ein Arzt aus einem der nachstehend angeführten Gründe voraussichtlich mindestens ein Jahr vom Dienst abwesend, so sind grundsätzlich diejenigen Ärzte, die infolge dieser Abwesenheit mit Aufgaben betraut werden, für die eine andere als ihre bisherige Einreihung vorgesehen ist, auf Grund dieser vorübergehenden Verwendung einzureihen. Eine solche Einreihung ist mit der Dauer der vorübergehenden Verwendung befristet; die in Abs. 1 und 3 festgesetzten Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden. Die obgenannten Gründe sind:

1. 

Ruhestand, verbunden mit Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst gemäß § 186 Abs. 2,

2. 

Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,

3. 

Sonderurlaub gemäß § 20,

3a. 

Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,

4. 

gänzliche Dienstfreistellung gemäß § 27.

(5) Die Bestellung in eine Funktion, für die eine Funktionszulage gemäß § 44 oder eine Leitungszulage gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 gebührt, kann in begründeten Fällen für maximal ein Jahr zur Probe vorgenommen werden.

(6) Die Bestellung in eine Funktion, gemäß § 38 Abs. 2, § 38 Abs. 3 Z 1 und 3 bzw. § 38 Abs. 4 Z 1, kann für maximal zwei Perioden auf je maximal fünf Jahre befristet vorgenommen werden, soweit dies in einer Betriebsvereinbarung für den Versicherungsträger generell vorgesehen ist. Der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung ist dem Hauptverband und der zuständigen Gewerkschaft mitzuteilen.