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§ 38 DO.B 2005 avsv Nr. 53/2018
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 53/2018
93. Änd DO.B 2005
20. 03. 2018
01. 03. 2018

Einreihung der in § 36 Abs. 1 Z 2 angeführten Ärzte

§ 38. (1) Die in Krankenanstalten (§ 1 Abs. 6) beschäftigten Ärzte sind nach Maßgabe des § 36 nach den Bestimmungen der folgenden Absätze in die dort angeführten Gehaltsgruppen einzureihen:

(2) In Gehaltsgruppe B I sind einzureihen:

1. 

Bestellte ärztliche Leiter von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1.

2. 

Der bestellte ständige Stellvertreter des ärztlichen Leiters des Hanusch-Krankenhauses der Wiener Gebietskrankenkasse.

3. 

Bestellte Abteilungsvorstände (Primarärzte) im Hanusch-Krankenhaus der Wiener Gebietskrankenkasse und in den Krankenanstalten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.

4. 

Bestellte Institutsvorstände im Hanusch-Krankenhaus der Wiener Gebietskrankenkasse und in Unfallkrankenhäusern.

(3) In Gehaltsgruppe B II sind einzureihen:

1. 

Bestellte ärztliche Leiter von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 2.

2. 

Bestellte Oberärzte.

3. 

Bestellte ständige Stellvertreter des Leiters einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. g.

(4) In Gehaltsgruppe B III sind einzureihen:

1. 

Bestellte ärztliche Leiter von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 3 bzw. § 1 Abs. 6 Z 4.

2. 

Fachärzte (§ 31 Abs. 2 ÄrzteG 1998).

3. 

Ärzte für Allgemeinmedizin (§ 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998), sofern sie regelmäßig eigenverantwortlich tätig werden und nicht ausschließlich in Ausbildung zum Facharzt stehen.

4. 

Approbierte Ärzte (§ 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998).

5. 

Zahnärzte (§ 5 ZÄG).

6. 

Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 32 ÄrzteG 1998 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses berechtigt sind.

7. 

Fachärzte (Z 2), denen der Berufstitel Oberarzt zuerkannt wurde.

(5) In Gehaltsgruppe B IV sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen einzureihen, sofern nicht Abs. 6a anzuwenden ist.

(6) In Gehaltsgruppe B V sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehen einzureihen, sofern nicht Abs. 6a anzuwenden ist.

(6a) In Gehaltsgruppe B IVa sind Ärzte, die im Gesundheitsverbund der Wiener Gebietskrankenkasse nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt stehen, einzureihen.

(7) Während der Basisausbildung gemäß § 6a Ärztegesetz gebührt ein Bezug nach Gehaltsgruppe B V, Bezugsstufe 1.