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§ 38 DO.B 2005 avsv Nr. 67/2019
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 67/2019
95. Änd DO.B 2005
16. 04. 2019
01. 01. 2020

Einreihung der in § 36 Abs. 1 Z 2 angeführten Ärzte

§ 38. (1) Die in Krankenanstalten (§ 1 Abs. 6) beschäftigten Ärzte sind nach Maßgabe des § 36 nach den Bestimmungen der folgenden Absätze in die dort angeführten Gehaltsgruppen einzureihen:

(2) In Gehaltsgruppe B I sind einzureihen:

1. 

Bestellte ärztliche Leiter von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 1.

2. 

Der bestellte ständige Stellvertreter des ärztlichen Leiters des Hanusch-Krankenhauses der Österreichischen Gesundheitskasse.

3. 

Bestellte Abteilungsvorstände (Primarärzte) im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse und in den Krankenanstalten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.

4. 

Bestellte Institutsvorstände im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse und in Unfallkrankenhäusern.

(3) In Gehaltsgruppe B II sind einzureihen:

1. 

Bestellte ärztliche Leiter von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 2.

2. 

Bestellte Oberärzte.

3. 

Bestellte ständige Stellvertreter des Leiters einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 lit. g.

(4) In Gehaltsgruppe B III sind einzureihen:

1. 

Bestellte ärztliche Leiter von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 6 Z 3 bzw. § 1 Abs. 6 Z 4.

2. 

Fachärzte (§ 31 Abs. 2 ÄrzteG 1998).

3. 

Ärzte für Allgemeinmedizin (§ 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998), sofern sie regelmäßig eigenverantwortlich tätig werden und nicht ausschließlich in Ausbildung zum Facharzt stehen.

4. 

Approbierte Ärzte (§ 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998).

5. 

Zahnärzte (§ 5 ZÄG).

6. 

Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 32 ÄrzteG 1998 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses berechtigt sind.

7. 

Fachärzte (Z 2), denen der Berufstitel Oberarzt zuerkannt wurde.

(5) In Gehaltsgruppe B IV sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen einzureihen, sofern nicht Abs. 6a anzuwenden ist.

(6) In Gehaltsgruppe B V sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehen einzureihen, sofern nicht Abs. 6a anzuwenden ist.

(6a) In Gehaltsgruppe B IVa sind Ärzte, die im Gesundheitsverbund der Österreichischen Gesundheitskasse nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt stehen, einzureihen.

(7) Während der Basisausbildung gemäß § 6a Ärztegesetz gebührt ein Bezug nach Gehaltsgruppe B V, Bezugsstufe 1.