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§ 297 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

Verwaltungshilfe der Fürsorgeträger

§ 297. Der Träger der Pensionsversicherung kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Fürsorgeträgers in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Fürsorgeträger um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden. Im Verfahren zur Feststellung der Ausgleichszulage kommt dem Fürsorgeträger Parteistellung zu.