Verwaltungshilfe der Fürsorgeträger
§ 297. Der Träger der Pensionsversicherung kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Fürsorgeträgers in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Fürsorgeträger um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.