Dokumentanzeige

§ 320 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

2. UNTERABSCHNITT

Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Pensionsversicherung

Ersatz von Kosten des Heilverfahrens

§ 320. Gewährt der Träger der Pensionsversicherung ein Heilverfahren, dessen Durchführung er nicht gemäß § 304 einem Träger der Krankenversicherung überträgt, so hat der Träger der Krankenversicherung dem Träger der Pensionsversicherung die Kosten dieses Heilverfahrens mit einem Pauschbetrag zu ersetzen, der für jeden Kalendertag des Heilverfahrens der Höhe des täglichen Krankengeldes (§ 141) entspricht, auf das der Versicherte aus der Krankenversicherung Anspruch hätte. Die Ersatzpflicht des Trägers der Krankenversicherung wird auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches aus der Krankenversicherung beschränkt.