Ersatz des Aufwandes an Krankengeld.
§ 320a. (1) Fällt während des Bezuges von Krankengeld eine Rente aus einem der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit an, so hat der Pensionsversicherungsträger dem Krankenversicherungsträger ab Beginn der 27. Woche des Krankengeldbezuges den Aufwand an Krankengeld, höchstens jedoch bis zum sechsfachen Betrag der anfallenden Rente zu ersetzen.
(2) Dem Bezug des Krankengeldes ist bei Anwendung des Abs. 1 auch das Ruhen des Krankengeldanspruches nach § 143 Abs. 1 Z 2 gleichzustellen.
(3) Bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach § 80 gilt der Ersatz nach Abs. 1 als Rentenaufwand.