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§ 320a ASVG BGBl. Nr. 87/1960, S. 615
Stichtag: 01. 05. 1960  
Sichttag: 15. 04. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 87/1960, S. 615
6. ASVGNov
15. 04. 1960
01. 05. 1960

Ersatz des Aufwandes an Krankengeld

§ 320a. (1) Fällt während des Bezuges von Krankengeld eine Rente aus einem der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit an, so hat der Pensionsversicherungsträger dem Krankenversicherungsträger ab Beginn der 27. Woche des Krankengeldbezuges den Aufwand an Krankengeld, höchstens jedoch bis zum sechsfachen Betrag der anfallenden Rente zu ersetzen.

(2) Dem Bezug des Krankengeldes ist bei Anwendung des Abs. 1 auch die Gewährung von Anstaltspflege auf Rechnung des Versicherungsträgers, die Unterbringung des Versicherten in einem Erholungs(Genesungs)heim oder einer Kuranstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers und der Ersatz der Verpflegskosten durch einen Versicherungsträger gleichzustellen.

(3) Bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach § 80 gilt der Ersatz nach Abs. 1 als Rentenaufwand.