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§ 322a ASVG BGBl. Nr. 283/1988
Stichtag: 01. 07. 1994  
Sichttag: 28. 04. 1994
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 283/1988
KA-FinBetG 1988
15. 06. 1988
01. 01. 1988

Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand
für Anstalts(Entbindungsheim)pflege

§ 322a. (1) Die sich aus der Durchführung der Bestimmungen des § 28 des Krankenanstaltengesetzes ab 1. Jänner 1978 ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger werden über ein vom Hauptverband zu führendes Verrechnungskonto nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 7 ausgeglichen.

(2) Der Hauptverband hat für jeden Krankenversicherungsträger bis Ende Oktober eines jeden Jahres unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 28 Abs. 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes die Beitragseinnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres den Beitragseinnahmen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres gegenüberzustellen; die sich daraus ergebenden Erhöhungsprozentsätze sind auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(3) Der von jedem Krankenversicherungsträger im zweitvorangegangenen Kalenderjahr für Anstalts- und Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag ist um jenen Prozentsatz zu erhöhen, der sich aus der Gegenüberstellung seiner Beitragseinnahmen gemäß Abs. 2 ergibt (Sollbetrag).

(4) Der von jedem Krankenversicherungsträger im zweitvorangegangenen Jahr für Anstalts- und Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag ist weiters um den für das Vorjahr nach § 28 Abs. 9 des Krankenanstaltengesetzes festgestellten endgültigen Hundertsatz zu erhöhen und sodann mit dem Sollbetrag (Abs. 3) zu vergleichen.

(5) Liegt der gemäß Abs. 4 ermittelte Betrag über dem Sollbetrag, hat der betreffende Krankenversicherungsträger Anspruch auf Zuweisung aus dem Verrechnungskonto nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 7 und 8; allfällige Ansprüche sind jeweils bis 15. November eines jeden Jahres geltend zu machen.

(6) Liegt der gemäß Abs. 4 ermittelte Betrag unter dem Sollbetrag, hat der Versicherungsträger die Differenz dem Hauptverband bis 15. November eines jeden Jahres zu melden.

(7) Übersteigen die Ansprüche nach Abs. 5 die Summe der Differenzbeträge nach Abs. 6, hat der Hauptverband die betreffenden Krankenversicherungsträger aufzufordern, die entsprechenden Beträge auf das Verrechnungskonto bis 30. November eines jeden Jahres einzuzahlen; er hat ferner die gemäß Abs. 5 geltend gemachten Ansprüche nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Verrechnungskonto anteilig zu befriedigen.

(8) Übersteigen die Differenzbeträge nach Abs. 6 die Summe der Ansprüche nach Abs. 5, hat der Hauptverband die betreffenden Krankenversicherungsträger aufzufordern, nur die dem tatsächlichen Erfordernis entsprechend anteilig gekürzten Differenzbeträge (Abs. 6) bis 30. November eines jeden Jahres auf das Verrechnungskonto einzuzahlen; er hat ferner die gemäß Abs. 5 geltend gemachten Ansprüche voll zu befriedigen.