BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DERMITGLIEDSTAATEN
(Artikel 51 Absatz 3, 56 Absatz 1 und 83)
Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist.
Für die Berechnung des Erziehungsgeldes wird in Bezug auf die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat davon ausgegangen, dass der gleiche durchschnittliche Sozialsteuerbetrag wie für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte durchschnittliche Sozialsteuer herangezogen.
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1. | Krankenversicherung |
a) | In Bezug auf den Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 der Verordnung unter Leistungsberechtigten zu verstehen: |
i) | Personen, die nach Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern, und |
ii) | soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Familienangehörige des militärischen Personals im aktiven Dienst, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, und Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind und nach dieser Verordnung zu Lasten der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben. |
b) | Die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß dem Zorgverzekeringswet(Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) eintragen lassen. |
c) | Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet BijzondereZiektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten fürdie unter Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet, ausgenommen die Familienangehörigen von militärischem Personal, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, von denen die Beiträge direkt erhoben werden. |
d) | Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten entsprechend bei einer zu späten Eintragung der in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger). |
e) | Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als der Niederlande leistungsberechtigt sind und die in den Niederlanden wohnhaft sind oder sich dort vorübergehend aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts nach den Artikeln 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetzes) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten). |
f) | Für die Anwendung der Artikel 23 bis 30 dieser Verordnung werden (neben den Renten nach Titel III Kapitel 4und 5 dieser Verordnung) folgende Leistungen wie Renten behandelt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldet werden: |
- | Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 über Renten für Beamte und ihre Hinterbliebenen (Algemene burgerlijke pensioenwet) (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz); |
- | Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 über Renten für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Algemene militaire pensioenwet) (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz); |
- | Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesetz vom 7. Juni 1972 über Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für Angehörige der Streitkräfte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening militairen) (Gesetz über die Soldatenversorgung bei Arbeitsunfähigkeit); |
- | Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 über Renten für Bedienstete der NV Nederlandse Spoorwegen (niederländischen Eisenbahnen) und ihre Hinterbliebenen (Spoorwegpensioenwet) (Eisenbahner-Versorgungsgesetz); |
- | Versorgungsleistungen nach der Regelung Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen); |
- | Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren; |
- | Leistungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden. |
g) | Für die Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 dieser Verordnung gilt die in der niederländischen Regelung bei geringfügiger Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung vorgesehene Erstattung wegen Nichtinanspruchnahme als Geldleistung. |
2. | Anwendung des Algemene Ouderdomswet (AOW) (niederländisches Gesetz über die allgemeine Altersversorgung) |
a) | Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 des Algemene Ouderdomswet (AOW) (niederländisches Gesetz über die allgemeine Altersversorgung) wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt, |
- | zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder |
- | in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder |
- | in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war. |
| In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt auch jeder, der nur vor dem 1. Januar 1957 in Übereinstimmung mit den oben genannten Bedingungen in den Niederlanden wohnhaft war oder gearbeitet hat, als rentenberechtigt. |
b) | Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65.Lebensjahr nicht nach diesen Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnhaft war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegattenwährend ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen. |
| In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Person als rentenberechtigt. |
c) | Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt, |
- | zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder |
- | in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder |
- | in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war. |
d) | Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnhaft war und nicht nach den vorgenannten Rechtsvorschriften versichert war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von der rentenberechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen. |
e) | Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gilt nicht für Zeiten, die mit folgenden Zeiten zusammenfallen: |
- | Zeiten, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach dem Altersversicherungsrecht eines anderen Mitgliedstaats als den Niederlanden berücksichtigt werden können, oder |
- | Zeiten, für die die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat. |
| Zeiten der freiwilligen Versicherung nach dem System eines anderen Mitgliedstaats werden für die Zwecke dieser Vorschrift nicht berücksichtigt. |
f) | Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gelten nur, wenn der Betreffende nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten wohnhaft war und nur solange er im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnhaft ist. |
g) | In Abweichung von Kapitel IV AOW ist jeder Einwohner eines anderen Mitgliedstaats als der Niederlande, dessen Ehegatte nach den dortigen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist, berechtigt, sich für die Zeiten, in denen der Ehegatte pflichtversichert ist, nach eben diesen Rechtsvorschriften freiwillig zu versichern. |
| Diese Berechtigung erlischt nicht, wenn die Pflichtversicherung des Ehegatten wegen dessen Todes beendet wurde und der Hinterbliebene ausschließlich eine Rente nach dem Algemene nabestaandenwet (niederländisches Gesetz über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung) erhält. |
| Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65.Lebensjahr vollendet. |
| Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde. |
h) | Die Berechtigung nach Nummer 2 Buchstabe g besteht nicht, wenn der Betreffende nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für den Versicherungsfall des Alters oder des Todes versichert ist. |
i) | Wer sich nach Nummer 2 Buchstabe g freiwillig versichern will, muss innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt sind, bei der Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzekeringsbank) einen entsprechenden Antrag stellen. |
3. | Anwendung des Algemene nabestaandenwet (ANW) (niederländisches Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) |
a) | Hat der überlebende Ehegatte nach Artikel 51 Absatz 3 dieser Verordnung Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Algemene Nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung), wird diese Leistung nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung festgestellt. |
| Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden vor dem 1. Oktober 1959 zurückgelegte Versicherungszeiten ebenfalls als nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten betrachtet, wenn der Versicherte in diesen Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres: |
- | in den Niederlanden wohnhaft war oder |
- | zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder |
- | in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war. |
b) | Außer Betracht bleiben die nach Nummer 3 Buchstabe a zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Zeiten der Pflichtversicherung gegen den Versicherungsfall des Todes nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zusammenfallen. |
c) | Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung gelten als Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach den niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. |
d) | In Abweichung von Artikel 63a Absatz 1 ANW ist ein Einwohner eines anderen Mitgliedstaats als der Niederlande, dessen Ehegatte nach dem ANW pflichtversichert ist, berechtigt, sich nach diesen Rechtsvorschriften ausschließlich für die Zeit, in der der Ehegatte pflichtversichert ist, freiwillig zu versichern, sofern diese Versicherung am Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung bereits begonnen hat. |
| Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem ANW endet, sofern die Pflichtversicherung des Ehegatten nicht infolge seines Todes endet oder der Überlebende ausschließlich eine Rente nach dem ANW erhält. |
| Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65.Lebensjahr vollendet. |
| Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde. |
4. | Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung |
a) | Hat die betreffende Person nach Artikel 51 Absatz 3 dieser Verordnung Anspruch auf niederländische Leistungen bei Invalidität, wird der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung angeführte Betrag zur Berechnung der Leistung wie folgt festgelegt: |
i) | wenn die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a dieser Verordnung ausgeübt hat; |
- | entsprechend den Bestimmungen des Wet op arbeidsongeschiktheidsverzekering (WAO) (Gesetz über Arbeitsunfähigkeitsversicherung), wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 eingetreten ist oder |
- | entsprechend den Bestimmungen des Wet Werk en inkomen naar arbeidsvermogen (WIA) (Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit), wenn die Arbeitsunfähigkeit am oder nach dem 1. Januar 2004 eingetreten ist; |
ii) | entsprechend den Bestimmungen des Wet op arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen (WAZ) (Gesetz über Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige), wenn die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Selbstständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b dieser Verordnung ausgeübt hat und die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. August 2004 eingetreten ist. |
b) | Bei der Berechnung der Leistungen nach dem WAO, dem WIA oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger: |
- | vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten; |
- | nach dem WAO zurückgelegte Versicherungszeiten; |
- | nach dem Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (AAW) (Allgemeines Arbeitsunfähigkeitsgesetz) von der betreffenden Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach dem WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken; |
- | nach dem WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten; |
- | nach dem WIA zurückgelegte Versicherungszeiten. |
1. Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und zur Berechnung der Höhe der staatlichen finnischen Rente nach Artikel 52 bis 54 dieser Verordnung werden Rentenansprüche, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, ebenso behandelt wie Rentenansprüche, die nach finnischen Rechtsvorschriften erworben wurden.
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1. | Wenn nach Artikel 67 dieser Verordnung Elterngeld an einen Familienangehörigen gezahlt wird, der keine Beschäftigung ausübt, wird das Elterngeld in Höhe des Grundbetrags oder des Mindestbetrags gewährt. |
2. | Für die Berechnung des Elterngelds gemäß Kapitel 4 Absatz 6 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) für Personen, die Anspruch auf ein beschäftigungsbezogenes Elterngeld haben, gilt Folgendes: |
| Für einen Elternteil, dessen krankenversicherungswirksames Einkommen auf der Grundlage eines Erwerbseinkommens in Schweden berechnet wird, gilt die Voraussetzung, dass er mindestens während 240 aufeinander folgender Tage vor der Geburt des Kindes über dem Mindestsatz krankenversichert sein musste, als erfüllt, wenn der betreffende Elternteil in dem genannten Zeitraum ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hatte, das einer Versicherung über dem Mindestsatz entspricht. |
3. | Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf Mindestrente für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden wohnhaft waren (Gesetz 2000:798). |
4. | Für die Berechnung des Einkommens für das einkommensbezogene Krankengeld und das Erwerbsausfallgeld gemäß Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes: |
a) | Unterlag der Versicherte während des Referenzzeitraums aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, wird für das dortige Einkommen das während des Teils des Referenzzeitraums in Schweden erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen angerechnet, das sich aus dem in Schweden erzielten Entgelt, geteilt durch die Zahl der Jahre, während der dieses Entgelt erzielt wurde, ergibt. |
b) | Bei der Berechnung der Leistungen nach Artikel 46 dieser Verordnung für nicht in Schweden versicherte Personen wird der Referenzzeitraum gemäß Kapitel 8 Absätze 2 und 8 des genannten Gesetzes festgelegt, als ob die betreffende Person in Schweden versichert wäre. Wenn die Person während dieses Zeitraums kein rentenwirksames Einkommen nach dem Gesetz (1998:674) über einkommensbezogene Altersrente hat, wird der Referenzzeitraum von einem früheren Zeitpunkt an gerechnet, als der Versicherte ein Erwerbseinkommen in Schweden hatte. |
5. | |
a) | Bei der Berechnung des angenommenen Rentenkapitals für eine einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden, wenn der nach schwedischem Recht vorausgesetzte Erwerb von Rentenanwartschaften für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht erfolgt ist, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als wenn sie in Schweden zurückgelegt worden wären. Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt. Wenn nur ein Jahr in Schweden mit einer Rentenbemessungsgrundlage vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt. |
b) | Zur Berechnung der fiktiven Rentenpunkte für die Hinterbliebenenrenten bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2003 werden, wenn die nach den schwedischen Rechtsvorschriften verlangten Rentenpunkte für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall unmittelbar vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht vorliegen, auch die während des Referenzzeitraums in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt; diese Jahre werden auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden. |
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1. | Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn |
a) | die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder |
b) | die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 der Verordnung für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf ‚Versicherungszeiten‘ in diesem Kapitel 5 als Bezugnahmen auf die von folgenden Personen zurückgelegte Versicherungszeiten: |
i) | von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch |
- | von einer verheirateten Frau oder |
- | von einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder |
ii) | von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird |
- | von einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder |
- | von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter ‚altersbezogener Witwenrente‘ eine Witwenrente zu verstehen, die gemäß Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird. |
2. | Für die Anwendung des Artikels 6 dieser Verordnung auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Beihilfe für den Pfleger (carer’s allowance) und Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance) werden Zeiten der Beschäftigung, der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Maße berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Voraussetzungen betreffend die erforderlichen Anwesenheitszeiten im Vereinigten Königreich vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Leistung entsteht, erforderlich ist. |
3. | Für die Zwecke des Artikels 7 dieser Verordnung wird jede Person, die eine Geldleistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist. |
4. | Soweit Artikel 46 dieser Verordnung Anwendung findet, berücksichtigt das Vereinigte Königreich im Falle von Personen, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit invalide werden, während sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, bei der Anwendung von Section 30A(5) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 alle Zeiten, in denen die betreffenden Personen für die betreffende Arbeitsunfähigkeit folgende Leistungen erhalten haben: |
i) | Geldleistungen bei Krankheit oder an Stelle dieser Leistungen Lohn- oder Gehaltszahlungen oder |
ii) | Leistungen im Sinne des Titels III Kapitel 4 und 5 dieser Verordnung für die im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit eingetretene Invalidität nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats und zwar so, als handele es sich um Zeiten, in denen Leistungen wegen kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit nach Section 30A (1) bis (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 gezahlt wurden. |
| Soweit diese Bestimmung Anwendung findet, werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen die Person arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewesen wäre. |
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1. | Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden. |
2. | Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser Verordnung gilt: |
a) | hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung der obigen Nummer 5. 1 dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist; |
b) | zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dieser Verordnung nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten außer Acht gelassen. |
3. | Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben. |
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1. | Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die in einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen nicht gilt, sind anwendbar auf außerhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für die dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnen, wenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären. |
2. | Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt. |
3. | Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen |
a) | Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen: |
i) | die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen; |
ii) | die Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt; |
iii) | die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten; |
iv) | die Familienangehörigen der unter den Ziffern i und iii genannten Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich; |
v) | die Familienangehörigen der unter Ziffer ii genannten Personen oder eines Rentners, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich. |
| Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates als Familienangehörige anzusehen sind. |
b) | Die unter Buchstabe a) genannten Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und – was die unter Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Personen angeht – Finnland und – was die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen angeht – Portugal. |
| Dieser Antrag |
aa) | ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam; |
bb) | schließt sämtliche im selben Staat wohnenden Familienangehörigen ein. |
4. | Unterliegt eine nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegende Person in Anwendung von Nummer 3 Buchstabe b für die Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, so werden die Kosten für Sachleistungen bei Nichtberufsunfällen zwischen dem schweizerischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und dem zuständigen Krankenversicherungsträger je zur Hälfte geteilt, wenn ein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber beiden Trägern besteht. Bei einem Arbeitsunfall, einem Unfall von oder zu der Arbeitsstätte oder bei einer Berufskrankheit trägt der schweizerische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten die Kosten allein, selbst wenn ein Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers des Wohnstaates besteht. |
5. | Für Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht dort wohnen und die aufgrund von Nummer 3 Buchstabe b der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Wohnstaates angehören, sowie für deren Familienangehörige gelten während eines Aufenthalts in der Schweiz die Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung. |
6. | Für die Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in der Schweiz übernimmt der zuständige schweizerische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten. |
7. | Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, zurückgelegten Krankengeldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer versichert. |
8. | Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmaßnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Maßnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit außerhalb der Schweiz aufnimmt. |
(Beschluss 1/2012 vom 31. März 2012, ABl. L 103)