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§ 53a ASVG BGBl. I Nr. 74/2002, S. 613
Stichtag: 01. 04. 2003  
Sichttag: 26. 04. 2002
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 74/2002, S. 613
VfGH G 219/01
26. 04. 2002
01. 04. 2003

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen zu leisten: einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage

1. 

(als Ziffer 1) Aufgehoben.

2. 

Aufgehoben.

(2) Aufgehoben.

(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen

a) 

auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag

für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,15%,

für alle anderen Personen 3,7%

und als Zusatzbeitrag 0,25%,

b) 

auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.

(4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.

(5) Die gemäß Abs. 3 auf die Pensionsversicherung entfallenden Beiträge sind an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) zu überweisen.