Sonstige Bestimmungen
§ 79. (1) Auf die Beiträge zur Weiterversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, zur Selbstversicherung und zur
Höherversicherung sind die Bestimmungen des
§ 69 über die Rückforderung von Beiträgen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen von den Selbstversicherten nach § 19a eingezahlten Beiträge zur Pensionsversicherung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 63 an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung abzuführen.