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§ 95 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 04. 1984  
Sichttag: 13. 12. 1983
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 07. 1974

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen

§ 95. (1) Bei Anwendung der §§ 90, 90a und 94 sind die Renten mit dem Hilflosenzuschuß und den Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248 Abs. 1 und § 251 Abs. 3) und die Kinderzuschüsse heranzuziehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer der in Abs. 1 angeführten Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90a, § 90 und § 94 anzuwenden; bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)