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§ 108b ASVG BGBl. Nr. 609/1987
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 609/1987
SRÄG 1987
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage in der Unfall- und Pensionsversicherung

§ 108b. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat für jedes Jahr die Höchstbeitragsgrundlage in der Unfall- und Pensionsversicherung, entsprechend der Änderung des Meßbetrages (Abs. 2), nach Maßgabe des Abs. 3 durch Verordnung festzusetzen.

(2) Für das Kalenderjahr 1988 beträgt der Meßbetrag 907,50 S. Für jedes weitere Kalenderjahr ist dieser Meßbetrag durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales neu festzusetzen. Der neue Meßbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden.

(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragszeiträume eines Kalenderjahres ist der Meßbetrag dieses Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten der nächsthöhere ganzzahlig durch 20 teilbare Betrag.