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§ 108d ASVG BGBl. Nr. 749/1988
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 749/1988
46. ASVGNov
30. 12. 1988
01. 01. 1989
31. 12. 1991

Richtwert für die Festsetzung des Anpassungsfaktors

§ 108d. (1) Für jedes Kalenderjahr ist ein Richtwert zu ermitteln, der durch Vervielfachung des ungerundeten Wertes der Aufwertungszahl mit dem Faktor, der sich nach Maßgabe des Abs. 2 ergibt, gebildet wird. Der Richtwert ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den Richtwert für jedes Kalenderjahr gleichzeitig mit der Verlautbarung des Gutachtens des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e) kundzumachen.

(2) Für die Bildung des Richtwertes nach Abs. 1 ist ein Faktor heranzuziehen, der unter Berücksichtigung der Bezieherrate von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Ausgangsjahr (Abs. 3) nach Maßgabe des Abs. 4 berechnet wird. Dieser Faktor beträgt 1, wenn die Bezieherrate gemäß Abs. 3 kleiner als 0,025 ist.

(3) Die Bezieherrate von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Ausgangsjahr ist durch Teilung des Jahresdurchschnittswertes der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales veröffentlichten Zahlen der Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in den Monaten des Ausgangsjahres (Summe der zwölf Monatsstände geteilt durch 12) durch die Summe dieses Jahresdurchschnittswertes zuzüglich des vom Hauptverband veröffentlichten Jahresdurchschnittswertes der Beschäftigten des Ausgangsjahres zu ermitteln.

(4) Der Faktor nach Abs. 2 ist der Wert, der sich durch Teilung der Zahl 10 durch die um zehn erhöhte Bezieherrate von Arbeitslosengeld und Notstandhilfe im Ausgangsjahr (Abs. 3) ergibt.