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§ 108f ASVG BGBl. Nr. 294/1990
Stichtag: 01. 01. 1990  
Sichttag: 12. 06. 1990
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1990
49. ASVGNov
12. 06. 1990
01. 01. 1990

Festsetzung des Anpassungsfaktors

§ 108f. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat für jedes Jahr den Anpassungsfaktor (§ 108e Abs. 10) unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung sowie auf die im § 108e Abs. 10 genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.

(2) Kommt ein Gutachten des Beirates nach § 108e Abs. 10 nicht zustande oder legt der Beirat das Gutachten nicht rechtzeitig vor, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die im § 108e Abs. 10 genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Verordnung über den Anpassungsfaktor nach Abs. 1 oder 2 ist nach Zustimmung durch die Bundesregierung vom Bundesminister für Arbeit und Soziales dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung der Bundesregierung ist bis spätestens 10. November eines jeden Jahres zu beantragen.