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§ 138 ASVG BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007
Stichtag: 01. 01. 1975  
Sichttag: 30. 12. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007
31. ASVGNov
30. 12. 1974
01. 01. 1975

3. UNTERABSCHNITT

Krankengeld

Anspruchsberechtigung

§ 138. (1) Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.

(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:

a) 

Lehrlinge ohne Entgelt,

b) 

die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 und gemäß § 7 Z 1 lit. e pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge,

c) 

die gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversicherten Personen, denen während der durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit die Zuschüsse zur Rehabilitation weiter gewährt werden;

d) 

in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1,

e) 

gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;

f) 

gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b und c teilversicherte Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer während der ersten sechs Wochen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit;

g) 

die gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 lit. d pflichtversicherten Zivildienstleistenden.

(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.