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§ 48 AlVG BGBl. I Nr. 71/2013, S. 12
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Arbeitslosenversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 71/2013, S. 12
VerwGer-AnpG BMASK
17. 04. 2013
01. 01. 2014

Ohne Titel - (Streik und Aussperrung)

§ 48. (1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet darüber die Landesgeschäftsstelle.

(2) Die Entscheidung nach Abs. 1 ist von der regionalen Geschäftsstelle ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.