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§ 241 ASVG BGBl. Nr. 162/1972, S. 1075
Stichtag: 01. 04. 1991  
Sichttag: 28. 03. 1991
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 162/1972, S. 1075
28. ASVGNov
09. 06. 1972
01. 07. 1972

Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

§ 241. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nach § 238 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall im Bemessungszeitpunkt gegolten hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach § 180 sind hiebei zu berücksichtigen.