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§ 259 ASVG BGBl. Nr. 336/1980, S. 2544
Stichtag: 27. 06. 1981  
Sichttag: 24. 07. 1980
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 336/1980, S. 2544
VfGH G 6/79
24. 07. 1980
27. 06. 1981

Witwerpension

§ 259. (1) Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin.

(2) Witwerpension gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn

a) 

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,

b) 

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,

c) 

der Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und

d) 

der Mann im Zeitpunkt des Todes der Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.

Die Witwerpension gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.