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§ 271 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Berufsunfähigkeitsrente

§ 271. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat der Versicherte, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind,

1. 

bei dauernder Berufsunfähigkeit,

2. 

bei vorübergehender Berufsunfähigkeit ab der 27. Woche ihres Bestandes. Hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Berufsunfähigkeit zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinander liegen.

(2) Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente hat auch, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind, eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat.

(3) § 254 Abs. 3 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.