Knappschaftsalterspension
§ 276. (1) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist; eine Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des
Hausbesorgergesetzes hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
(2) Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des 65. beziehungsweise 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Knappschaftsvollpension besteht. Von diesem Zeitpunkt ab gebührt die Knappschaftsvollpension als Knappschaftsalterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.
(3) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner ein männlicher Versicherter nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit für den Knappschaftssold erfüllt ist und der Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist; eine Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des
Hausbesorgergesetzes hat hiebei außer Betracht zu bleiben.