Dokumentanzeige

§ 276 ASVG BGBl. Nr. 676/1991
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 676/1991
50. ASVGNov
27. 12. 1991
01. 04. 1991
30. 06. 1993

Knappschaftsalterspension

§ 276. (1) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, und

1. 

wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist;

2. 

solange der (die) Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz begründende selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die

a) 

nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird - oder bei einem anderen Unternehmen, das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich dieses Dienstgebers befindet oder mit diesem in einer konzernartigen Verbindung steht -, bei dem sie während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden ist,

b) 

als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ausgeübt wird, sofern sie der (die) Versicherte nicht während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs.2) überwiegend ausgeübt hat,

c) 

nicht auf der Fortführung des unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) beruht bzw. die nicht auf einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beruht, die während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) ausgeübt worden ist.

Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.

(2) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch auf Knappschaftsvollpension bzw. auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer, gebührt die Knappschaftsvollpension bzw. die in Betracht kommende vorzeitige Knappschaftsalterspension ab diesem Zeitpunkt als Knappschaftsalterspension, und zwar in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß, sofern seit dem Stichtag für die Knappschaftsvollpension bzw. für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit oder für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden.

(3) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 236) für den Knappschaftssold erfüllt ist, und

1. 

wenn der Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist;

2. 

solange der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz begründende selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die

a) 

nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird - oder bei einem anderen Unternehmen, das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich dieses Dienstgebers befindet oder mit diesem in einer konzernartigen Verbindung steht -, bei dem sie während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden ist,

b) 

als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ausgeübt wird, soferne sie der Versicherte nicht während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat,

c) 

nicht auf der Fortführung des unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) beruht bzw. die nicht auf einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beruht, die während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) ausgeübt worden ist.

Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.

(4) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch auf Knappschaftsvollpension bzw. auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer und hat der Versicherte während des Bezuges einer dieser Leistungen mindestens einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben, gebührt die Knappschaftsvollpension bzw. die in Betracht kommende vorzeitige Knappschaftsalterspension als Knappschaftsalterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.

(5) Ist in den Fällen der Abs. 2 und 4 ab dem Zeitpunkt, ab dem die vorzeitige Knappschaftsalterspension als Knappschaftsalterspension gebührt, die Voraussetzung des § 276b Abs. 1 lit. e noch nicht erfüllt, ist diese Voraussetzung für die verbleibende Frist auch für die Knappschaftsalterspension bis zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem Stichtag für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer, zu erfüllen.