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§ 277 ASVG BGBl. Nr. 201/1996
Stichtag: 01. 07. 1996  
Sichttag: 30. 04. 1996
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 201/1996
StruktAnpG 1996
30. 04. 1996
01. 07. 1996

Knappschaftspension

§ 277. (1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. 

die Dienstunfähigkeit (§ 278) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und

2. 

die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).

(2) § 254 Abs. 3 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf Knappschaftsvoll-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf eine Alterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.